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Informationen zur Kirchenmitgliedschaft, -eintritt bzw. -austritt
Mitgliedschaft bei der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Bei Fragen zum Kirchenein- und austritt hilft Ihnen unser Pfarramt gerne weiter. Im Folgenden einige rechtliche Informationen:
In der Frage der Mitgliedschaft zeigt sich der volkskirchliche Charakter der reformierten Landeskirchen besonders deutlich: Mitglied einer Kantonalkirche wird man in der Regel dadurch, dass man als Kind von reformierten Eltern geboren wird.
Grundsatz
Art. 7. Als Glied der Landeskirche wird jeder evangelische Einwohner des Kantons betrachtet, der die in der Kirchenordnung umschriebenen kirchlichen Erfordernisse erfüllt und nicht ausdrücklich seinen Austritt oder seine Nichtzugehörigkeit erklärt hat (Kirchengesetz § 8).
Aufnahme
Art. 10. Wer nach erfülltem 16. Altersjahr in die Landeskirche einzutreten wünscht, hat sich mit einem schriftlichen Gesuch an einen zürcherischen Pfarrer zu wenden.
Die Aufnahme wird auf Grund einer Bewilligung des Kirchenrates vollzogen. Sofern der Bewerber noch einer andern staatlich anerkannten Kirche angehört, hat er dort anschliessend an die Aufnahme in die Landeskirche den Austritt zu erklären.Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Kirchenrates geregelt.
Austritt, Nichtzugehörigkeit
Art. 11. Erklärungen über den Austritt oder die Nichtzugehörigkeit zur Landeskirche sind der Kirchenpflege des Wohnsitzes schriftlich einzureichen.
Der Pfarrer oder ein Mitglied der Kirchenpflege ist zu beauftragen, mit dem Austretenden wenn immer möglich Rücksprache zu nehmen.
Die Kirchenpflege stellt dem Austretenden einen Ausweis über seine Entlassung oder Nichtzugehörigkeit zu.
Kollektive Austrittserklärungen sind ungültig.
Wiedereintritt
Art. 12. Wer aus der Landeskirche ausgetreten ist, kann auf schriftliches Gesuch hin von der Kirchenpflege wieder aufgenommen werden, sofern ernsthafte Gründe vorliegen.
Rekurs
Art. 13. Gegen Entscheide der Kirchenpflege betreffend Wiedereintritt, Austritt oder Nichtzugehörigkeit kann von der Mitteilung des Beschlusses an innert 20 Tagen an die Bezirkskirchenpflege rekurriert werden.
Gegen die Entscheide des Kirchenrates bei Eintritten kann innert derselben Frist an die Rekurskommission rekurriert werden.
Mitteilung an den Kirchenrat und die Gemeindebehörden
Art. 14. Die Kirchenpflegen haben dem Kirchenrat innert zehn Tagen nach Eintritt der Rechtskraft alle Wiedereintritte, Austritte und Nichtzugehörigkeitserklärungen zu melden und die Beweggründe nach Möglichkeit zu nennen.
Die Mutationen sowie die vom Kirchenrate rechtskräftig bewilligten Eintritte sind von den Kirchenpflegen innert der gleichen Frist den zuständigen Gemeindebehörden zur Nachführung der Stimm- und Steuerregister zu melden.
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